Sonderfall Gasetagenheizung - WEG-Verwalter aufgepasst!

Der Umstieg auf klimafreundliches Heizen in Mehrfamilienhäusern sollte frühzeitig geplant werden. Da bei einer WEG die Heizungsanlagen im Regelfall zum Gemeinschaftseigentum gehören, bedarf es einer besonderen Abstimmung. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt hier klare gesetzliche Vorgaben: 

Unabhängig vom Zustand der Heizungsanlage müssen in allen Wohnungseigentümergemeinschaften mit mindestens einer Gasetagenheizung bis 31. Dezember 2024 alle wichtigen Informationen über die vorhandenen Einzelheizungen im Haus zusammengefasst werden. Dazu gehören:


  • der Zustand der Heizungsanlage
  • weitere Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören
  • Modifikationen der Anlage
  • Ausstattungen zur Effizienzsteigerung


Der Bezirksschornsteinfeger liefert hierzu auf Anfrage die Daten aus dem Kehrbuch. Die Ergebnisse werden im Anschluss innerhalb von drei Monaten allen Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung gestellt, damit über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes beraten werden kann. 

Sobald die erste Heizung ausgetauscht und dies der WEG bekannt wird, sind fünf Jahre Zeit für die Entscheidung, ob die Etagenheizungen beibehalten oder ob auf eine zentrale Versorgung umgestellt werden soll. Der Verwalter ist verpflichtet eine Eigentümerversammlung einzuberufen, in der beraten wird, wie die Umsetzung des 65-Prozent-Ziels fristgerecht erfolgen soll. Ein Konzept muss erstellt, beschlossen und umgesetzt werden. Über den Fortschritt ist mindestens einmal jährlich in einer Eigentümerversammlung zu berichten. Die Beibehaltung der Etagenheizung kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile dafür sind. Wenn die Eigentümer sich für eine zentrale Heizungsanlage entscheiden, verlängert sich die Frist um acht Jahre. Somit stehen für den Umbau und Anschluss aller Wohnungen bis zu 13 Jahre zur Verfügung. 

In beiden Fällen ist der Verwalter verpflichtet, den Schornsteinfeger über den Beschluss zu informieren. Wenn diese Mitteilung nicht erfolgt oder die Eigentümer keine Entscheidung treffen , schreibt das Gesetz vor, auf eine Zentralversorgung umzustellen. Auch in diesem Fall gilt die 13-Jahres-Frist.  


Bei der Erstellung dieses Ergebnisprotokolls (individuellen Sanierungsfahrplan) unterstützen wir sie sehr gerne. 

Veröffentlicht in GEG, Heizung am Aug 02, 2024