Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Energieberatungs- und Fachplanungsleistungen zwischen EB Agentur Energie & Umwelt GmbH, Schwabstr. 14, 74189 Weinsberg, vertreten durch Markus Wurm und dem Auftraggeber soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Auftragsgegenstand
Der Auftragnehmer bietet Leistungen im Bereich der Energieberatung an. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich jeweils aus dem individuellen Angebot oder der Projektvereinbarung.
Allgemeine Anforderungen an den Auftragnehmer bei Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ist weder mit den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten verbunden oder von diesen beauftragt, noch darf er ihre Lieferungen und Leistungen vermitteln
Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber
Der Auftraggeber verpflichtet sich, neben der Beauftragung des Energieberaters alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen vollständig, korrekt und rechtzeitig bereitzustellen (die benötigten Daten und Unterlagen sind vorrangig elektronisch und weiter bearbeitbar zur Verfügung zu stellen). Fehlende oder verspätet bereitgestellte Informationen können zu Verzögerungen oder unvollständigen Ergebnissen führen. Der Berater haftet nicht für daraus entstehende Nachteile.
Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber während der Sanierung
Bei den Leistungen der Baubegleitung handelt es sich nicht um das Leistungsbild der Objektüberwachung nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
Unabhängig von einer Energieberatung sind bei einer Sanierung eines Gebäudes weitere planerische Leistungen zu erbringen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, einen Architekten bzw. Bauingenieur als Objektplaner sowie gegebenenfalls weitere Fachplaner (Haustechnikplaner, Statiker etc.) für die Planung und Umsetzung seines Bauvorhabens hinzuzuziehen, falls diese Leistungen nicht beim Auftragnehmer gesondert beauftragt werden.
Die Tätigkeit des Auftragnehmers beinhaltet ausschließlich die energetische Planung im Rahmen dieses Vertrages in Verbindung mit dem Angebot. Dies bedeutet beispielsweise (nicht abschließend), dass Systemskizzen keine Werkplanung sind, die Kontrolle der Handwerkerangebote nur auf die Belange der Förderfähigkeit geprüft werden, die Dokumentation der Maßnahme für den Fördergeber keine Planungsgrundlage und kein Bautagebuch ist, sich die Stichprobenkontrolle auf der Baustelle, sofern vom Fördergeber gefordert oder vom Auftraggeber beauftragt, keine werkvertragliche Abnahme ist, gleiches gilt für die gutachterliche Abnahme der Umsetzung der Komponenten des Energiekonzeptes durch eine Sichtprüfung vor Ort.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Übererfüllung der Fördervoraussetzung durch den Auftraggeber.
Der energetische Zustand darf vom Auftraggeber nachträglich nicht verschlechtert werden.
Allgemeine Hinweise für den Auftraggeber zur Zuschusserlangung
Auf die Förderungssumme besteht kein Rechtsanspruch. Die Verantwortung für die Auszahlung von Fördermitteln liegt ausschließlich beim Fördermittelgeber.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung und Bewilligung der Zuschüsse beim Fördergeber durch den Auftraggeber vor Beginn der Maßnahme erfolgen muss. Unter der folgenden Internetadresse finden Sie alle relevanten Förderprogramme für Privatpersonen inkl. deren Beschreibung und Formulare zur Beantragung:
- https://www.bafa.de/DE(Gesamtübersicht der Förderungen)
- https://www.kfw.de/DE (Gesamtübersicht der Förderungen)
Bitte beachten Sie, dass um den Zuschuss vom Fördergeber zu erhalten nach der Bewilligung nur für einen genau bestimmten Zeitraum bereitgehalten wird und innerhalb dieses Zeitraumes die Maßnahme durchgeführt und gegenüber dem Fördergeber nachgewiesen werden muss.
Um die Haftung zu Fristenüberwachung übernehmen zu können, verpflichtet sich der Auftraggeber alle zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen, Änderungen umgehend mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht zur Prüfung zu stellen. Im Übrigen haftet die EB Agentur Energie und Umwelt GmbH nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und bei grober Fahrlässigkeit.
Der Auftraggeber bestätigt, dass für die gleiche Maßnahmen, die im Zuge der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen gefördert werden, nicht eine steuerliche Förderung nach Paragraf 35c EStG in Anspruch genommen wird.
Förderfähige Kosten
Für die Bestimmung der förderfähigen Kosten ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Nachträgliche Änderungen können nicht mehr beantragt werden.
Neben den Kosten der Hauptmaßnahme werden auch sogenannte Umfeldmaßnahmen gefördert. Eine Liste der förderfähigen Kosten wird dem Auftraggeber vor Baubeginn zur Verfügung gestellt.
Die Mithilfe bei der Bestimmung der förderfähigen Kosten wird durch die EB Agentur Energie und Umwelt GmbH gerne angeboten und verursacht keine zusätzlichen Kosten.
Im Zuge der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann für die Honorarkosten der EB Agentur Energie in Umwelt GmbH ein Zuschuss von 50% bis zum Erreichen der nachfolgenden Höchstgrenze gewährt werden:
- Ein- und Zweifamilienhäuser 5.000 €/Zusage
- Mehrfamilienhäuser 2.000 € je WE, maximal jedoch 20.000 €/Zusage
- Nichtwohngebäude 5 € je m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 20.000 €/Zusage.
Änderungs- oder Zusatzleistungen/Nachträge
Zusätzliche Arbeiten oder Änderungen des Auftrages müssen schriftlich vertraglich vereinbart werden.
Nebenkosten
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss eine Änderung oder für die Fortschreibung öffentlich-rechtlicher Nachweise bei Abweichungen der Bauausführung von den Vorgaben des Energiekonzepts bereits vereinbarter Ziele oder des vereinbarten Leistungsumfangs, werden sich die Vertragspartner vor Ausführung dieser Leistungen über die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung vereinbaren. Die Honorierung von Änderungsleistungen und zusätzlichen Leistungen erfolgt auf Grundlage eines Zeithonorars von 120,00 EUR je Stunde, zzgl. ges. MwSt. (es sei denn der Auftragnehmer legt seinem Nachtragsangebot ein Pauschalhonorar zugrunde).
Der Auftragnehmer hat ebenso Anspruch auf zusätzliche Pkw-Fahrtkosten (ab Betriebsstätte zum Zielort) in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, monatlich/quartalsweise Abschlagszahlungen für bisher erbrachte Teilleistungen zu fordern.
Kündigungsrecht
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag nebst Nachträgen/Änderungs- oder Zusatzleistungen außerordentlich zu kündigen, insbesondere
- wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungsverpflichtung im Verzug ist;
- wenn der Auftraggeber die zur Bearbeitung der Arbeiten notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder
- wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer trotz rechtzeitiger Ankündigung den Zugang zum Objekt nicht ermöglicht.
Für den Fall der Kündigung sind die bisherigen anteilig erbrachten Leistungen nach den Vertragspreisen brutto zahlbar. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
Dessen ungeachtet kann jede Vertragspartei das Dienstverhältnis mit den in § 621 BGB genannten Fristen kündigen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind nach den Vertragspreisen brutto zahlbar.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Verletzung der von ihm geschuldeten Pflichten nach Maßgabe dieses Vertrages nach den Vorschriften des BGB. Für darüber hinaus-gehende Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge haftet der Auftragnehmer nicht.
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatz-ansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorgenannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
Die Energiedaten werden vom Auftragnehmer nach den Angaben des Auftraggebers ermittelt. Dazu kommen Abschätzungen nach Erfahrungswerten nach bestem Wissen und Gewissen des Auftragnehmers. Eine Garantie für deren Richtigkeit wird nicht übernommen, zumal der Energiebedarf stark vom Nutzerverhalten abhängt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Abweichungen zwischen berechneten Bedarfswerten und tatsächlich eingetretenen Verbrauchswerten.
Der Auftragnehmer erbringt keine Planungsleistungen im Sinn der HOAI. Solche Planungsleistungen und/oder Umsetzungsbegleitung sind optional zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Einhaltung der Förderzusage des Fördergebers.
Der Auftragnehmer - die EB Agentur Energie & Umwelt GmbH - bestätigt, dass eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckungssummen für die vertraglich vereinbarten Leistungen betragen für Personenschäden pauschal 3.000.000 EUR und für Vermögen- und Sachschäden pauschal 500.000 EUR. Falls der Auftraggeber eine höhere Versicherungssumme verlangt, muss er dies vor Vertragsabschluss schriftlich verlangen. Die Mehrkosten für diese Vertragsänderung trägt der Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist fachkundig auf dem Gebiet des energiesparenden Bauens und Sanierens. Er ist kein Baufinanzierungsberater oder Berater über alle für ein Vorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten. Es ist daher nicht die Aufgabe des Auftragnehmers und er ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber über alle relevanten und für das Bauvorhaben in Frage kommenden Fördermöglichkeiten aufzuklären. Eine umfassende Förderrecherche muss extra beauftragt werden.
Urheberrecht und Vertraulichkeit
Dem Auftragnehmer verbleiben an den von ihm erstellten Unterlagen alle Rechte, die ihm nach dem UrhG zustehen, sofern sie nicht nach dem Inhalt dieses Vertrages oder aufgrund einer Sondervereinbarung auf den Auftraggeber übertragen worden sind.
Der Auftragnehmer wird alle Informationen und Unterlagen, die ihm zur Verfügung gestellt werden und von denen er während Durchführung diese Vertrages Kenntnis erhält, vertraulich behandeln, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart wurde.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift,
dass er volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig ist, mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die EB Agentur Energie und Umwelt GmbH zum Zwecke der Ermittlung und Erstellung von Fördergeldanträgen einverstanden ist. Hierbei gilt, dass lediglich für diese Zwecke personenbezogene Daten gespeichert, übermittelt, gesperrt oder gelöscht werden dürfen. Der Auftraggeber (nach geltendem Recht insb. DSGVO), nach schriftlicher Anfrage jederzeit über seine erhobenen, verarbeiteten und genutzten Daten informiert werden kann und er das Recht hat, die hier abgegebenen Einwilligungen jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung des Tages für die Zukunft zu widerrufen. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Erlaubnis, von der BAFA oder der DENA zum Zwecke der Qualitätsprüfung angeforderte Unterlagen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Schlichtungsvereinbarung
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, gilt folgendes: Sofern ein Vertragspartner bei Streitigkeiten über Inhalte dieses Vertrags vor Beschreiten des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten die Schlichtungsstelle des GIH e.V. (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker - Bundesverband e.V.) auf Grundlage der Schlichtungsordnung des GIH (abrufbar unter www.gih.de/leistungen/schlichtungsstelle/) anruft, stimmt der andere Vertragspartner schon heute der Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Ziff. 3 der Schlichtungsordnung des GIH) zu.
Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zustimmt.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken, Änderungen und Ergänzungen.
Gerichtsstand ist der Ort des Auftragnehmers